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BMFTR-Richtlinie: Förderung von Projekten zum Thema klinische Studien mit Fokus auf postinfektiöse Erkrankungen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 2. September 2026 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Das Logo des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) hat eine Förderrichtlinie veröffent­licht, deren Ziel das Schließen von Evidenzlücken ist, die eine hohe Relevanz für die von Postakuten Infektionssyndromen (PAIS) betroffenen Patientinnen und Patienten sowie für die medizinische Versorgung dieser Menschen in Deutschland haben.

Die Förderinitiative dient dem Zweck der Förderung wissenschaftsinitiierter klinischer Studien und systematischer Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien nach internationalen Standards im Bereich PAIS sowie von Konzeptphasen für klinische Studien. Dabei sollen insbesondere solche Projekte gefördert werden, die auf das Schließen von Evidenzlücken abzielen und eine hohe Relevanz für die betroffenen Patientinnen und Patienten sowie das Gesundheitssystem aufweisen.

Es werden Einzelvorhaben in drei Fördermodulen gefördert:

  • Modul 1: Konfirmatorische und explorative klinische Studien
  • Modul 2: Systematische Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien
  • Modul 3: Konzeptphasen mit aktiver Patientenbeteiligung

Für alle Module gilt: Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen) sowie zivilgesellschaftliche Organisationen mit eigener Rechtsperson.

Quelle: Bekanntmachung des BMFTR, Bundesanzeiger vom 01.06.2026
© BMFTR
Auszüge aus Originaltext wiedergegeben; Text redaktionell gekürzt.

 

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., siehe "Mitglied werden") sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungs­fähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projekt­fortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.