Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des TMF e.V. vom 23.08.2022: Download.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „TMF - Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.“

1.2 Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemein­nützigkeit

2.1 Der Verein ist ein Zusammenschluss medizinischer Forschungsverbünde und vernetzt arbeitender Einrichtungen im Bereich der Medizin, der Informatik und verwandter Gebiete. Seine Aufgabe ist die Förderung der vernetzten medizinischen Forschung von der Grundlagenforschung über die klinische Forschung bis zur Versorgungsforschung unter anderem durch konzeptionelle, infrastrukturelle, technologische und informatikbezogene Unterstützung. Hierzu etabliert und betreibt der Verein eine Plattform für den effizienten Informationsaustausch.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (z. B. in Form von Projekten, durch Einholung von Gutachten, Veranstaltung von Workshops und die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Foren) verwirklicht.

Dazu wird der Verein insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

a) Intensivierung der Kooperation und Vernetzung innerhalb der medizinischen Forschung und Versorgung

b) Betrieb einer Kommunikationsplattform für einen effizienten Informationsaustausch (z.B. Arbeitsgruppen, Workshops, Print- und elektronische Medien) zur Unterstützung medizinischer Forschungsnetze

c) Beschleunigung des Wissens- und Methodentransfers von der Forschung in die Versorgung

d) Verbesserung der Infrastruktur (z.B. durch Erarbeitung von IT Lösungen, Klärung von rechtlichen und methodischen Rahmenbedingungen) in der Forschung zur Unterstützung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten

2.3 Zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke kann sich der Verein Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bedienen. Dies gilt insbesondere für die Vergabe von Forschungsaufträgen.

2.4 Sämtliche im Rahmen der Tätigkeit des Vereins gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse werden den Vereinsmitgliedern und der Allgemeinheit zeitnah durch Publikationen zugänglich gemacht.

2.5 Der Verein strebt die wissenschaftlich ideelle Zusammenarbeit mit vergleichbaren nationalen und internationalen Organisationen an.

2.6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7 Der Verein kann eigene Gesellschaften gründen und sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

2.8 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.9 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Es können drei unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft erworben werden:

3.1 ordentliche, assoziierte und fördernde Mitgliedschaft. 

Als ordentliche und assoziierte Mitglieder können medizinwissenschaftliche Verbünde und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Forschergruppen aufgenommen werden, die sich wissenschaftlichen Fragen der vernetzten medizinischen Forschung einschließlich ihrer praktischen Anwendung und der Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens oder technischen und methodischen Fragen der vernetzten medizinischen Forschung widmen. Dachverbünde von mehrheitlich ordentlichen oder assoziierten Mitgliedern können eine zusätzliche ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Die für ordentliche oder assoziierte Mitglieder geltenden Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.

3.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, aus dem sich ergeben muss, ob eine Aufnahme als ordentliches, als assoziiertes oder als förderndes Mitglied beantragt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vereins werden über die Aufnahme neuer Mitglieder informiert. 

3.3 Der Vorstand hat die Möglichkeit, dem Antragsteller zunächst die befristete Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins bis maximal zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung einzuräumen. Hieraus entstehen keine Rechte für den Antragsteller. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht zu entrichten.

3.4 Jedes Mitglied benennt einen Vertreter, der es gegenüber dem Verein vertritt. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder durch ein und dieselbe Person ist nicht zulässig.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder wenn die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nach § 3.1 nicht mehr gegeben sind.

4.2 Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von zwei Monaten durch eine schriftliche, an die Geschäftsstelle adressierte diesbezügliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende gekündigt werden.

Mitglieder, die einen Antrag auf Förderung des Mitgliedsbeitrags gegenüber einem öffentlichen Förderer gestellt haben und nachweisen, dass der Förderantrag noch nicht beschieden wurde, haben einen Anspruch darauf, dass die Mitgliedschaft ab Beginn des folgenden Jahres solange ruht, bis der Förderantrag positiv bewilligt worden ist.

Solange die Mitgliedschaft ruht, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und bestehen keine Rechte gemäß § 6. Spätestens zum Ende des Folgejahres muss verbindlich der Austritt erklärt werden. Ansonsten lebt die volle Mitgliedschaft wieder auf.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, in angemessenem Abstand erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Begleichung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.4 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu spricht der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber eine Empfehlung aus. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Sachlich begründete Differenzierungen der Beitragshöhe sind zulässig.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Ordentliche und assoziierte Mitglieder haben das Recht

  • zur Mitarbeit und Beschlussfassung in den Organen des Vereins
  • zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

6.2 Das passive Wahlrecht für den Vorstand ist ordentlichen Mitgliedern vorbehalten und gilt nur im Rahmen der in § 11.2 aufgeführten Quotenregelung auch für assoziierte Mitglieder.

6.3 Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, nehmen aber nicht am aktiven Vereinsleben teil. Sie haben nicht die in § 6.1 und § 6.2 genannten Rechte.

6.4 Weitere Rechte und Pflichten der ordentlichen und assoziierten Mitglieder werden in den Geschäftsordnungen der Gremien geregelt.


§ 7 TMF-Botschafter

7.1 TMF-Botschafter können natürliche Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. TMF-Botschafter werden auf Beschluss des Vorstandes ernannt.

7.2 Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.


§ 8 Organe

8.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Rat „Öffentliche Förderer“ und der Beirat.

8.2 Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg treffen, soweit nicht mehr als ein Mitglied des betreffenden Organs widerspricht.

8.3 Der Verein stellt die Organmitglieder von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausdrücklich frei.


§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus neun von der Mitgliederversammlung gewählten Personen.

9.2 Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

9.3 Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands, Beschlussfassung

10.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

a) Erarbeitung von Empfehlungen hinsichtlich der Strategie des Vereins zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele; hierzu zählt insbesondere die Planung der einzelnen Maßnahmen und deren Berücksichtigung im Jahreswirtschaftsplan.

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und der Beiratssitzungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresrechenschaftsberichts und der Jahresrechnung, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind

e) Erarbeitung von Vorschlägen für die Besetzung des Beirats und des Rats „Öffentliche Förderer“ 

f) Erarbeitung einer Vorschlagsliste für die Neuwahl des Vorstands

g) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder

h) systematische Unterstützung des Kontakts, des Austauschs und der Transparenz der Organe des Vereins untereinander.

10.2 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Beschlussfähigkeit sowie die Zuständigkeiten des Vorstands, insbesondere die Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstands festlegt. Diese wird den Mitgliedern mitgeteilt.

10.3 Der Vorstand kann Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Foren einrichten und auflösen. Deren Geschäftsordnungen werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit diesen erlassen.

10.4 Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand einer Geschäftsstelle und eines Geschäftsführers bedienen. Die Aufgaben und Vollmachten der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird. Der Vorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Der Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Der Geschäftsführer muss kein Vereinsmitglied sein und kann angemessen vergütet werden. 

10.5 Der Vorstand beruft die Sitzungen des Beirats ein und informiert diesen über alle relevanten Aktivitäten des Vereins. Die Mitglieder des Beirats können vom Vorstand zu dessen Sitzungen eingeladen werden. Der Vorstand vermittelt Kontakte zwischen Beirat und Mitgliedern.

10.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit das des Versammlungsleiters.

10.7 Einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen sowie einer Anhörung des Rates „Öffentliche Förderer“ bedarf es bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere:

a) die Beschlussfassung über die Planung der wissenschaftlichen/technischen Aktivitäten

b) die Beschlussfassung über Abschluss, Beginn und Beendigung von Projekten und größeren Projektabschnitten

c) die Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Finanzplanung

d) die Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere solche, die Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins haben können

e) Beschlussvorschläge zum Jahreswirtschaftsplan und zu Änderungen des Jahreswirtschaftsplans


§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vor­stands

11.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

11.2 Vorstandsmitglieder können nur Vertreter von ordentlichen und assoziierten Mitgliedern sein. Mindestens fünf der neun Vorstände müssen ordentliche Mitglieder vertreten. Das Vorstandsamt endet, sobald das Vorstandsmitglied keinen Mitgliedsverbund mehr vertritt. 
Der Wechsel von einer ordentlichen in eine assoziierte Mitgliedschaft beendet das Vorstandsamt des Vertreters dieses Mitglieds, wenn infolge des Wechsels § 11.2 S.2 nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

11.3 Jedes Mitglied darf insgesamt nur mit einer Person im Vorstand vertreten sein. Vorstände können im Laufe ihrer Amtszeit unterschiedliche Mitglieder vertreten.

11.4 Jedes ordentliche und assoziierte Mitglied hat das Recht, Kandidaten aus dem Kreis der Vertreter der  Mitglieder zu nominieren. Der amtierende Vorstand unterbreitet und begründet einen Wahlvorschlag, der die Mitgliedschaft im Hinblick auf ihren Mitgliederstatus, ihre wissenschaftlichen Interessen und Verantwortlichkeiten im Verein repräsentiert. Der Wahlvorschlag des Vorstands muss den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

11.5 Bei der Wahl hat jedes Mitglied neun Stimmen, die auf mindestens fünf Kandidaten aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und vier weitere Kandidaten zu verteilen sind. Gewählt sind zunächst die fünf Kandidaten aus der ordentlichen Mitgliedschaft mit den meisten Stimmen. Von den verbliebenen Kandidaten vervollständigen die vier mit der höchsten Stimmenzahl den Vorstand. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

11.6 Gewählte, die bei der Wahl anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären. Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. 

11.7 Die benannten Vertreter der Mitglieder können sich bei der Wahl ihrerseits vertreten lassen, jedoch nur mit schriftlicher Beauftragung. Eine Bündelung mehrerer Vertretungsrechte auf eine Person ist gemäß § 3.4 dieser Satzung unzulässig.

11.8 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, rückt der bei der letzten Wahl nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit der Nachrücker entscheidet der Vorstand. Wurden keine weiteren Kandidaten gewählt oder kann nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Anzahl von fünf ordentlichen Mitgliedern im Vorstand nicht gewährleistet werden, so ist von der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen. 

11.9 Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Sitzungsgeld anlässlich von Vorstandssitzungen.


§ 12 Beirat

12.1 Die Mitglieder des Beirats haben die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung des Vereins zu beraten. Sie haben keine Stimmberechtigung oder Entscheidungskompetenzen im Verein.

12.2 Die Beiratsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder bestellen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.


§ 13 Rat „Öffentliche Förderer“

13.1 Der Rat „Öffentliche Förderer“ besteht aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), seinem zugehörigen Projektträger und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Über die Aufnahme weiterer Förderer entscheidet die Mitgliederversammlung.

13.2 Aufgabe des Rats „Öffentliche Förderer“ ist es, die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlich geförderten Mitgliedsbeiträge zu überwachen. Diese Überwachung geschieht insbesondere durch die Anhörungspflicht gem. § 10.7. Der Rat wird vom Vorstand kontinuierlich über die laufende Arbeit unterrichtet.

13.3 Mitglieder des Rats „Öffentliche Förderer“ oder von diesen beauftragte Dritte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des Vereins einzusehen. Der Vorstand bzw. seine Geschäftsstelle hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Bundesrechnungshof ist ebenfalls berechtigt, die Verwendung von Bundesmitteln im Verein zu prüfen.

13.4 Der Rat „Öffentliche Förderer“ trifft seine Entscheidungen einstimmig.


§ 14 Einberufung der Mitglieder­versammlung

14.1 Der Vorstand beruft wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung muss so ausgestaltet sein, dass sie Möglichkeiten zu inhaltlichem Austausch bietet.

14.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

14.3 Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch als virtuelle Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort mittels geeigneter Online- bzw. elektronischen Kommunikationsverfahren (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden.

Ob eine Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung stattfindet, entscheidet der Vorstand.

Vorstand und Versammlungsleitung haben bei der Vorbereitung und Durchführung die notwendigen erforderlichen Vorkehrungen für Zugänglichkeit und Verfahrenssicherheit zu treffen, damit die Mitglieder ihre Rechte auch mittels der elektronischen Kommunikationswege ordnungsgemäß wahrnehmen können.

14.4 Die Mitglieder sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg (via E-Mail) einzuladen.

14.5 Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg (via E-Mail) zu übermitteln. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antrags in die Tagesordnung ab, kann der Antragsteller zu Beginn der Versammlung einen Antrag auf nachträgliche Aufnahme zur Abstimmung stellen.


§ 15 Zuständigkeiten der Mitglieder­versammlung

15.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, sowie jedes assoziierte Mitglied eine Stimme.

15.2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Stellungnahme zu Empfehlungen des Vorstands hinsichtlich der Strategie des Vereins zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele und der geplanten Aktivitäten

b) Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans

c) Entgegennahme und Feststellung des Jahresrechenschaftsberichts

d) Entlastung des Vorstands auf der Basis des Jahresrechenschaftsberichts des Vorstands

e) Wahl der Mitglieder des Vorstands

f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung

g) Wahl der Mitglieder des Beirats und weiterer Mitglieder des Rats „Öffentliche Förderer“

h) Beschlüsse über Vorlagen des Vorstands oder des Beirats

i) Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins


§ 16 Rechnungsprüfer

16.1 Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenbestände und die ordnungsgemäße Buchführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dazu sind ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.


§ 17 Beschlussfassung in der Mit­gliederversammlung

17.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter geleitet, es sei denn, die Versammlung bestimmt einen anderen Versammlungsleiter.

17.2 Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

17.3 Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen (auch des Vorstandes) sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

17.4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ist der Vorstandsvorsitzende selbst Versammlungsleiter, leistet einer seiner Stellvertreter die zweite Unterschrift.


§ 18 Änderung der Satzung

18.1 Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen hierbei nicht als abgegebene Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung des „Rats der Öffentlichen Förderer“.

18.2 Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Änderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

18.3 Jede Satzungsänderung steht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Zustimmung des Finanzamts.


§ 19 Auflösung des Vereins

19.1 Eine Änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

19.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


§ 20 Schiedsgerichtsklausel

20.1 Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Verein kommen, werden sich die Parteien um eine gütliche Einigung bemühen.

20.2 Kommt es zu keiner Einigung, werden die Meinungsverschiedenheiten, die ihren Ursprung in der Vereinsmitgliedschaft haben oder aus einem Organschaftsverhältnis entstanden sind nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung mit bindender Wirkung für die staatlichen Gerichte entscheiden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Berlin.


§ 21 Verfahrensregelung

Satzung, Beitragsordnungen, Zusammensetzung des Vorstands, des Beirats und des Rats „Öffentliche Förderer“, Jahreswirtschaftspläne und Jahresberichte sowie alle Geschäftsordnungen und ähnliche Verfahrensregelungen werden den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben, beispielsweise im geschlossenen Internet des Vereins.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.08.2022.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB

Prof. Dr. M. Krawczak
PD Dr. Dr. Michael Kiehntopf